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42. Bundes-Immissionsschutzverordnung

Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von

 

  1. einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder

  2. einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A

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eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig:

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