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42. Bundes-Immissionsschutzverordnung
Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von
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einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
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einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A
eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig:

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